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Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG)

 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG): 

Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG):

Das korrekt benannte "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WoEigG, WEG" ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da aber für Eigentumswohnungen vom BGB abweichende, besondere Regelungen gelten, wurden diese im Wohnungseigentumsgesetz zusammen gefasst.

Wenn eine Teilungserklärung ein Grundstück in Sondereigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum teilt, dann regelt das Wohnungseigentumsgesetz die entsprechenden Eigentumsrechte.

Dies sind vor allem:

die Begründung von Sondereigentum
die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
die Verwaltung von Sondereigentum
Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Sondereigentum

Die letzte Aktualisierung etlicher Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Gesetzgeber im Juli 2007 durchgeführt.

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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)

 Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG): 

Verwirrenderweise wird die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oft mit der selben Abkürzung benannt wie das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit "WEG". Da alles schon kompliziert genug ist, verzichten wir hier auf Abkürzungen.

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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Wohngeld

 Wohngeld: 

Im Gegensatz zum Hausgeld ist nach Wohngeldgesetz (WoGG) das Wohngeld eine finanzielle Hilfe vom Staat für alle Bürger, die sich Wohnen nicht oder nur teilweise leisten können.

Das Wohngeld wird als "Mietzuschuss" für Mieter in Mietwohnungen und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer, die ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung selbst nutzen gezahlt.

Häufig wird das Hausgeld (monatliche Vorschusszahlungen von Wohnungseigentümern an die Hausverwaltung) als Wohngeld bezeichnet, was aber ungenau ist und zu Verwechslungen führen kann.

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Vollstreckungsunterwerfung

 Vollstreckungsunterwerfung: 

In einer notariellen Urkunde wie z.B. dem Immobilienkaufvertrag können viele Ansprüche direkt vollstreckbar gestellt werden.

So ist es durchaus üblich, dass sich der Käufer mittels Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises und einem Darlehensgeber zur Erfüllung bestimmter Zahlungsvereinbarungen verpflichtet. Im Gegenzug gilt die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, das Objekt zum bestimmten Zeitpunkt zu räumen und zu übergeben.

Bei Nichterfüllen der vereinbarten Inhalte kann sich der benachteiligte Vertragspartner vom Notar eine vollstreckbare Urkunde zustellen lassen und sofort Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Durch die unterzeichnete Vollstreckungsunterwerfung ist dies möglich, ohne den mühsamen und langwierigen Weg über das Gericht gehen zu müssen.

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Verwalter

 Verwalter: 

Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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