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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Gemeinschaftseigentum

 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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Nebenkostenabrechnung

 Nebenkostenabrechnung: 

Als Nebenkosten oder auch Betriebskosten werden alle Kosten bezeichnet, die einem Eigentümer für die Pflege und Wartung seines Hauses oder seiner Eigentumswohnung, inkl. Grundstück, entstehen und die er auf seinen Mieter "umlegen", also an ihn weiter berechnen kann.

Nebenkosten setzen sich zusammen aus den sog. warmen Betriebskosten (alle Nebenkosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung) und den kalten Betriebskosten (alle anderen Umlage fähigen Nebenkosten).
Für die Zahlung der Neben- oder Betriebskosten wird fast immer eine monatliche Vorauszahlung vereinbart. Einmal jährlich erfolgt dann die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter oder Hausverwalter. Je nach Preisentwicklung, seinem Wohnverhalten und Verbrauch bekommt der Mieters einen Überschuss zurück oder muss die entstandenen Mehrkosten nachzahlen.

Einmalige Kosten wie z.B. Reparatur- oder Sanierungskosten sind nicht Umlage fähig. Auch Verwaltungskosten dürfen dem Mieter nicht weiter berechnet werden, sind aber meistens bereits in der Miete enthalten.

Sie möchten Ihre Immobilie nicht selbst nutzen, sondern vermieten? Natürlich steht die TARSAP ihren Kunden auch bei der ordnungsgemässen Erstellung von Nebenkostenabrechnungen mit Rat und Tat zur Verfügung.

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SondereigentumSondereigentum

Nebenkostenabrechnung

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Nebenkosten setzen sich zusammen aus den sog. warmen Betriebskosten (alle Nebenkosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung) und den kalten Betriebskosten (alle anderen Umlage fähigen Nebenkosten).
Für die Zahlung der Neben- oder Betriebskosten wird fast immer eine monatliche Vorauszahlung vereinbart. Einmal jährlich erfolgt dann die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter oder Hausverwalter. Je nach Preisentwicklung, seinem Wohnverhalten und Verbrauch bekommt der Mieters einen Überschuss zurück oder muss die entstandenen Mehrkosten nachzahlen.

Einmalige Kosten wie z.B. Reparatur- oder Sanierungskosten sind nicht Umlage fähig. Auch Verwaltungskosten dürfen dem Mieter nicht weiter berechnet werden, sind aber meistens bereits in der Miete enthalten.

Sie möchten Ihre Immobilie nicht selbst nutzen, sondern vermieten? Natürlich steht die TARSAP ihren Kunden auch bei der ordnungsgemässen Erstellung von Nebenkostenabrechnungen mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Nebenkosten setzen sich zusammen aus den sog. warmen Betriebskosten (alle Nebenkosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung) und den kalten Betriebskosten (alle anderen Umlage fähigen Nebenkosten).
Für die Zahlung der Neben- oder Betriebskosten wird fast immer eine monatliche Vorauszahlung vereinbart. Einmal jährlich erfolgt dann die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter oder Hausverwalter. Je nach Preisentwicklung, seinem Wohnverhalten und Verbrauch bekommt der Mieters einen Überschuss zurück oder muss die entstandenen Mehrkosten nachzahlen.

Einmalige Kosten wie z.B. Reparatur- oder Sanierungskosten sind nicht Umlage fähig. Auch Verwaltungskosten dürfen dem Mieter nicht weiter berechnet werden, sind aber meistens bereits in der Miete enthalten.

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SondereigentumSondereigentum

Objektbetreuung

 Objektbetreuung: 

Auch nach dem Kauf halten wir unser Versprechen und stehen Ihnen weiter mit Rat und Tat zur Seite:

Haus- und Bewohner-Betreuung

Wenn die Wohnungseigentümer Gemeinschaft es wünscht, bieten wir einen kompletten Hausmeister-Service an, dessen detaillierten Inhalte und Umfang dann vertraglich vereinbart werden.

Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

Kommen Sie dann ruhig mit Ihren Fragen im Vorfeld zu uns, wir erklären Ihnen gerne alles.

Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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BauplanungEigentümer VersammlungGemeinschaftseigentumInvestitionsrückstau

Objektbetreuung

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Auch nach dem Kauf halten wir unser Versprechen und stehen Ihnen weiter mit Rat und Tat zur Seite:

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Wenn die Wohnungseigentümer Gemeinschaft es wünscht, bieten wir einen kompletten Hausmeister-Service an, dessen detaillierten Inhalte und Umfang dann vertraglich vereinbart werden.

Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

Kommen Sie dann ruhig mit Ihren Fragen im Vorfeld zu uns, wir erklären Ihnen gerne alles.

Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Auch nach dem Kauf halten wir unser Versprechen und stehen Ihnen weiter mit Rat und Tat zur Seite:

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Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

Kommen Sie dann ruhig mit Ihren Fragen im Vorfeld zu uns, wir erklären Ihnen gerne alles.

Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Verwalter

 Verwalter: 

Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Verwalter

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Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)

 Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG): 

Verwirrenderweise wird die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oft mit der selben Abkürzung benannt wie das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit "WEG". Da alles schon kompliziert genug ist, verzichten wir hier auf Abkürzungen.

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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