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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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AbgeschlossenheitBauplanungGemeinschaftseigentumGrundbuch

Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Notaranderkonto

 Notaranderkonto: 

Im Normalfall wird der Kaufpreis für eine Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten vom Käufer direkt an den Verkäufer oder dessen Bank gezahlt.

Damit ein sog. Notaranderkonto überhaupt eingerichtet werden darf, müssen bestimmte Gründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse an besonderer Absicherung der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Um diese Absicherung zu garantierantieren, wird ein Notaranderkonto als separates Konto vom Notar eingerichtet, geführt und verwaltet.

Kunden der TARSAP werden ihren Kaufpreis in fast allen Fällen auf ein Notaranderkonto einzahlen: Denn die TARSAP bietet ihren Kunden den Wechsel von Nutzen und Lasten bereits gegen eine Anzahlung an - verständlich, das in diesem Fall alle Beteiligten ein erhöhtes Sicherheitsinteresse haben.

Eine weitere Berechtigung für die Entrichtung eines Notaranderkontos wird durch das besondere TARSAP-Konzept begründet: In den meisten Fällen ersteht ein TARSAP-Kunde nicht nur eine Immobilie, sondern leistet direkt mit dem Kaufpreis seine Sonderumlage für einen von der TARSAP erarbeiteten Sanierungsplan für das gesamte Gemeinschaftseigentum des Objektes.

Und das bedeutet, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das für den Sanierungsplan eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wird. So hat der Käufer die absolute Sicherheit, dass seine Sonderumlage ausschliesslich für den verabschiedeten Sanierungsplan verwendet wird.

Dafür sorgt der Notar, der erst dann Beträge von dem Notaranderkonto erst dann auszahlt, wenn ihm die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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Im Normalfall wird der Kaufpreis für eine Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten vom Käufer direkt an den Verkäufer oder dessen Bank gezahlt.

Damit ein sog. Notaranderkonto überhaupt eingerichtet werden darf, müssen bestimmte Gründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse an besonderer Absicherung der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Um diese Absicherung zu garantierantieren, wird ein Notaranderkonto als separates Konto vom Notar eingerichtet, geführt und verwaltet.

Kunden der TARSAP werden ihren Kaufpreis in fast allen Fällen auf ein Notaranderkonto einzahlen: Denn die TARSAP bietet ihren Kunden den Wechsel von Nutzen und Lasten bereits gegen eine Anzahlung an - verständlich, das in diesem Fall alle Beteiligten ein erhöhtes Sicherheitsinteresse haben.

Eine weitere Berechtigung für die Entrichtung eines Notaranderkontos wird durch das besondere TARSAP-Konzept begründet: In den meisten Fällen ersteht ein TARSAP-Kunde nicht nur eine Immobilie, sondern leistet direkt mit dem Kaufpreis seine Sonderumlage für einen von der TARSAP erarbeiteten Sanierungsplan für das gesamte Gemeinschaftseigentum des Objektes.

Und das bedeutet, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das für den Sanierungsplan eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wird. So hat der Käufer die absolute Sicherheit, dass seine Sonderumlage ausschliesslich für den verabschiedeten Sanierungsplan verwendet wird.

Dafür sorgt der Notar, der erst dann Beträge von dem Notaranderkonto erst dann auszahlt, wenn ihm die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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Notaranderkonto

 Notaranderkonto: 

Im Normalfall wird der Kaufpreis für eine Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten vom Käufer direkt an den Verkäufer oder dessen Bank gezahlt.

Damit ein sog. Notaranderkonto überhaupt eingerichtet werden darf, müssen bestimmte Gründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse an besonderer Absicherung der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Um diese Absicherung zu garantierantieren, wird ein Notaranderkonto als separates Konto vom Notar eingerichtet, geführt und verwaltet.

Kunden der TARSAP werden ihren Kaufpreis in fast allen Fällen auf ein Notaranderkonto einzahlen: Denn die TARSAP bietet ihren Kunden den Wechsel von Nutzen und Lasten bereits gegen eine Anzahlung an - verständlich, das in diesem Fall alle Beteiligten ein erhöhtes Sicherheitsinteresse haben.

Eine weitere Berechtigung für die Entrichtung eines Notaranderkontos wird durch das besondere TARSAP-Konzept begründet: In den meisten Fällen ersteht ein TARSAP-Kunde nicht nur eine Immobilie, sondern leistet direkt mit dem Kaufpreis seine Sonderumlage für einen von der TARSAP erarbeiteten Sanierungsplan für das gesamte Gemeinschaftseigentum des Objektes.

Und das bedeutet, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das für den Sanierungsplan eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wird. So hat der Käufer die absolute Sicherheit, dass seine Sonderumlage ausschliesslich für den verabschiedeten Sanierungsplan verwendet wird.

Dafür sorgt der Notar, der erst dann Beträge von dem Notaranderkonto erst dann auszahlt, wenn ihm die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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Sanierungsplan

 Sanierungsplan: 

Nimmt sich die TARSAP einer sanierungsbedürftigen Immobilie an, wird das Objekt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten begutachtet und bewertet. Monate bevor diese Immobilie dann zum Kauf angeboten werden kann, fangen die TARSAP-Mitarbeiter mit der Ausarbeitung des aussergewöhnlichen TARSAP-Konzeptes an.

Dazu gehört unter anderem natürlich auch die Erarbeitung eines für die betreffende Immobilie optimalen Sanierungsplans: Notwendige Modernisierungsmassnahmen werden bestimmt, Alternativen diskutiert, geeignete Fachbetriebe recherchiert, zahllose Baubegehungen durchgeführt, Kostenangebote und Referenzen eingeholt, staatliche Förderungsmöglichkeiten berücksichtigt und vieles mehr. Parallel dazu werden natürlich auch schon die jeweiligen Immobilien-Exposés für die Verkaufsunterlagen ausgearbeitet.

Von dem TARSAP-Konzept profitieren Sie als Immobilienkäufer ganz besonders: Wenn Sie möchten, ist in dem Kaufpreis Ihrer Immobilie bereits Ihre Sonderumlage für alle geplanten Sanierungsmassnahmen des gesamten Gemeinschaftseigentums enthalten. Sie zahlen dann Ihren Anteil bereits beim Kauf auf ein Notaranderkonto. So wird sichergestellt, dass Ihre Sonderumlage für die Sanierung genutzt wird.

Aber das beste für Sie am TARSAP-Konzept ist, dass Sie eine Kostengarantie haben: Sollten die im Sanierungsplan aufgeführten Massnahmen teurer werden als von der TARSAP kalkuliert und aufgelistet, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten.

Um diese möglichen Mehrkosten ihren Kunden von Anfang an zu garantieren, hinterlegt die TARSAP 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem speziell für diesen Zweck eingerichtetem Notaranderkonto.

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BauplanungEigentümer VersammlungGemeinschaftseigentumHausgeld

Sanierungsplan

 Sanierungsplan: 

Nimmt sich die TARSAP einer sanierungsbedürftigen Immobilie an, wird das Objekt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten begutachtet und bewertet. Monate bevor diese Immobilie dann zum Kauf angeboten werden kann, fangen die TARSAP-Mitarbeiter mit der Ausarbeitung des aussergewöhnlichen TARSAP-Konzeptes an.

Dazu gehört unter anderem natürlich auch die Erarbeitung eines für die betreffende Immobilie optimalen Sanierungsplans: Notwendige Modernisierungsmassnahmen werden bestimmt, Alternativen diskutiert, geeignete Fachbetriebe recherchiert, zahllose Baubegehungen durchgeführt, Kostenangebote und Referenzen eingeholt, staatliche Förderungsmöglichkeiten berücksichtigt und vieles mehr. Parallel dazu werden natürlich auch schon die jeweiligen Immobilien-Exposés für die Verkaufsunterlagen ausgearbeitet.

Von dem TARSAP-Konzept profitieren Sie als Immobilienkäufer ganz besonders: Wenn Sie möchten, ist in dem Kaufpreis Ihrer Immobilie bereits Ihre Sonderumlage für alle geplanten Sanierungsmassnahmen des gesamten Gemeinschaftseigentums enthalten. Sie zahlen dann Ihren Anteil bereits beim Kauf auf ein Notaranderkonto. So wird sichergestellt, dass Ihre Sonderumlage für die Sanierung genutzt wird.

Aber das beste für Sie am TARSAP-Konzept ist, dass Sie eine Kostengarantie haben: Sollten die im Sanierungsplan aufgeführten Massnahmen teurer werden als von der TARSAP kalkuliert und aufgelistet, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten.

Um diese möglichen Mehrkosten ihren Kunden von Anfang an zu garantieren, hinterlegt die TARSAP 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem speziell für diesen Zweck eingerichtetem Notaranderkonto.

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Sanierungsplan

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Nimmt sich die TARSAP einer sanierungsbedürftigen Immobilie an, wird das Objekt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten begutachtet und bewertet. Monate bevor diese Immobilie dann zum Kauf angeboten werden kann, fangen die TARSAP-Mitarbeiter mit der Ausarbeitung des aussergewöhnlichen TARSAP-Konzeptes an.

Dazu gehört unter anderem natürlich auch die Erarbeitung eines für die betreffende Immobilie optimalen Sanierungsplans: Notwendige Modernisierungsmassnahmen werden bestimmt, Alternativen diskutiert, geeignete Fachbetriebe recherchiert, zahllose Baubegehungen durchgeführt, Kostenangebote und Referenzen eingeholt, staatliche Förderungsmöglichkeiten berücksichtigt und vieles mehr. Parallel dazu werden natürlich auch schon die jeweiligen Immobilien-Exposés für die Verkaufsunterlagen ausgearbeitet.

Von dem TARSAP-Konzept profitieren Sie als Immobilienkäufer ganz besonders: Wenn Sie möchten, ist in dem Kaufpreis Ihrer Immobilie bereits Ihre Sonderumlage für alle geplanten Sanierungsmassnahmen des gesamten Gemeinschaftseigentums enthalten. Sie zahlen dann Ihren Anteil bereits beim Kauf auf ein Notaranderkonto. So wird sichergestellt, dass Ihre Sonderumlage für die Sanierung genutzt wird.

Aber das beste für Sie am TARSAP-Konzept ist, dass Sie eine Kostengarantie haben: Sollten die im Sanierungsplan aufgeführten Massnahmen teurer werden als von der TARSAP kalkuliert und aufgelistet, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten.

Um diese möglichen Mehrkosten ihren Kunden von Anfang an zu garantieren, hinterlegt die TARSAP 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem speziell für diesen Zweck eingerichtetem Notaranderkonto.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


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Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

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§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


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Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

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§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

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§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

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§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


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Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

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§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


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Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

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der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)

 Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG): 

Verwirrenderweise wird die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oft mit der selben Abkürzung benannt wie das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit "WEG". Da alles schon kompliziert genug ist, verzichten wir hier auf Abkürzungen.

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

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Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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