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Grundbuch

 Grundbuch: 

Bestandsverzeichnis

Erste Abteilung

Zweite Abteilung

Dritte Abteilung

Abgeschied Total

Grundbuch

Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

Abgeschied Nah

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

Abgeschied Stemp

Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

Abgeschied Stemp

Zweite Abteilung

Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

Abgeschied Stemp

Dritte Abteilung

Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassungsvormerkungBaulastenverzeichnis

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Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

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Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

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Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

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Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

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Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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Grundbuch

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Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

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Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

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Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

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Zweite Abteilung

Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

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Dritte Abteilung

Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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Teileigentum

 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Teileigentum

 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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Teileigentum

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Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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Verwalter

 Verwalter: 

Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Verwalter

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Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG)

 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG): 

Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG oder WEG):

Das korrekt benannte "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht WoEigG, WEG" ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da aber für Eigentumswohnungen vom BGB abweichende, besondere Regelungen gelten, wurden diese im Wohnungseigentumsgesetz zusammen gefasst.

Wenn eine Teilungserklärung ein Grundstück in Sondereigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum teilt, dann regelt das Wohnungseigentumsgesetz die entsprechenden Eigentumsrechte.

Dies sind vor allem:

die Begründung von Sondereigentum
die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
die Verwaltung von Sondereigentum
Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Sondereigentum

Die letzte Aktualisierung etlicher Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Gesetzgeber im Juli 2007 durchgeführt.

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Wenn eine Teilungserklärung ein Grundstück in Sondereigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum teilt, dann regelt das Wohnungseigentumsgesetz die entsprechenden Eigentumsrechte.

Dies sind vor allem:

die Begründung von Sondereigentum
die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
die Verwaltung von Sondereigentum
Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Sondereigentum

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Wenn eine Teilungserklärung ein Grundstück in Sondereigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum teilt, dann regelt das Wohnungseigentumsgesetz die entsprechenden Eigentumsrechte.

Dies sind vor allem:

die Begründung von Sondereigentum
die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
die Verwaltung von Sondereigentum
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