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Abgeschlossenheitsbescheinigung

 Abgeschlossenheitsbescheinigung: 

Abgeschlossenheit

Nah

Stempel

Abgeschied Total

Teil 1 - Abgeschlossenheit

Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Urkunde, die von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt wird. Sie bescheinigt die Abgeschlossenheit z.B. einer Eigentumswohnung, also dass dieses Sondereigentum ausreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist.

 

Abgeschied Nah

Teil 2 - Plan

Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, müssen im Grundbuch separate Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt werden - und für diesen Vorgang ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan, auch Teilungsverzeichnis genannt, unbedingt notwendig.

Abgeschied Stemp

Teil 3 - Stempel

Bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen eine Vielzahl an rechtlicher und bürokratischer Vorschriften genauestens eingehalten werden. Je nach zuständiger Bauaufsichtsbehörde können diese auch voneinander differenzieren. Aber eines haben alle gemeinsam: Sie sind sehr kompliziert und reichen von genauestens vorgegebenen Maßstäben der Grundrisse und Schnitte, über Falt- und Größenangaben der Pläne bis zu Vorgaben zu Nummerierung und farblichen Visualisierung der Abgeschlossenheit.

In jedem Fall sollte die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an einen Architekten übergeben werden.

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AbgeschlossenheitArchitektAuflassungsvormerkungBaulastenverzeichnis

Abgeschlossenheitsbescheinigung

 Abgeschlossenheitsbescheinigung: 

Abgeschlossenheit

Nah

Stempel

Abgeschied Total

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Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Urkunde, die von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt wird. Sie bescheinigt die Abgeschlossenheit z.B. einer Eigentumswohnung, also dass dieses Sondereigentum ausreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist.

 

Abgeschied Nah

Teil 2 - Plan

Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, müssen im Grundbuch separate Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt werden - und für diesen Vorgang ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan, auch Teilungsverzeichnis genannt, unbedingt notwendig.

Abgeschied Stemp

Teil 3 - Stempel

Bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen eine Vielzahl an rechtlicher und bürokratischer Vorschriften genauestens eingehalten werden. Je nach zuständiger Bauaufsichtsbehörde können diese auch voneinander differenzieren. Aber eines haben alle gemeinsam: Sie sind sehr kompliziert und reichen von genauestens vorgegebenen Maßstäben der Grundrisse und Schnitte, über Falt- und Größenangaben der Pläne bis zu Vorgaben zu Nummerierung und farblichen Visualisierung der Abgeschlossenheit.

In jedem Fall sollte die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an einen Architekten übergeben werden.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

 Abgeschlossenheitsbescheinigung: 

Abgeschlossenheit

Nah

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Abgeschied Total

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Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Urkunde, die von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt wird. Sie bescheinigt die Abgeschlossenheit z.B. einer Eigentumswohnung, also dass dieses Sondereigentum ausreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist.

 

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Teil 2 - Plan

Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, müssen im Grundbuch separate Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt werden - und für diesen Vorgang ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan, auch Teilungsverzeichnis genannt, unbedingt notwendig.

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Teil 3 - Stempel

Bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen eine Vielzahl an rechtlicher und bürokratischer Vorschriften genauestens eingehalten werden. Je nach zuständiger Bauaufsichtsbehörde können diese auch voneinander differenzieren. Aber eines haben alle gemeinsam: Sie sind sehr kompliziert und reichen von genauestens vorgegebenen Maßstäben der Grundrisse und Schnitte, über Falt- und Größenangaben der Pläne bis zu Vorgaben zu Nummerierung und farblichen Visualisierung der Abgeschlossenheit.

In jedem Fall sollte die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an einen Architekten übergeben werden.

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Hausordnung

 Hausordnung: 

Eine Hausordnung soll das Zusammenleben aller Bewohner eines Hauses regeln. Sie liefert Verhaltensregeln, schützt vor gegenseitiger Belästigung oder Benachteiligung einzelner Bewohner durch andere und konkretisiert die Verantwortlichkeit jedes Bewohners für das Haus.
Meistens werden durch eine Hausordnung folgende Punkte geregelt:

  • Ruhezeiten
  • Beseitigung von Schnee- und Glatteis
  • Reinigungspflichten der Bewohner, wie Treppenhaus oder Flurfenster
  • Benutzung von Gemeinschaftsräumen, wie Waschküchen und Trockenräumen
  • Abstellen von Fahrrädern oder Kinderwagen

In Deutschland gehört die Formulierung einer Hausordnung laut Wohnungseigentumsgesetz (WoEiG) zur ordnungsgemässen Verwaltung eines Mehrparteienhauses.

Damit ein Verwalter für die Einhaltung der Hausordnung sorgen kann, muss diese allen Bewohnern vorliegen. Daher ist eine bestehende Hausordnung meistens Bestandteil von Teilungserklärung oder Mietvertrag.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungEigentümer VersammlungGemeinschaftseigentum

Hausordnung

 Hausordnung: 

Eine Hausordnung soll das Zusammenleben aller Bewohner eines Hauses regeln. Sie liefert Verhaltensregeln, schützt vor gegenseitiger Belästigung oder Benachteiligung einzelner Bewohner durch andere und konkretisiert die Verantwortlichkeit jedes Bewohners für das Haus.
Meistens werden durch eine Hausordnung folgende Punkte geregelt:

  • Ruhezeiten
  • Beseitigung von Schnee- und Glatteis
  • Reinigungspflichten der Bewohner, wie Treppenhaus oder Flurfenster
  • Benutzung von Gemeinschaftsräumen, wie Waschküchen und Trockenräumen
  • Abstellen von Fahrrädern oder Kinderwagen

In Deutschland gehört die Formulierung einer Hausordnung laut Wohnungseigentumsgesetz (WoEiG) zur ordnungsgemässen Verwaltung eines Mehrparteienhauses.

Damit ein Verwalter für die Einhaltung der Hausordnung sorgen kann, muss diese allen Bewohnern vorliegen. Daher ist eine bestehende Hausordnung meistens Bestandteil von Teilungserklärung oder Mietvertrag.

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Hausordnung

 Hausordnung: 

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Meistens werden durch eine Hausordnung folgende Punkte geregelt:

  • Ruhezeiten
  • Beseitigung von Schnee- und Glatteis
  • Reinigungspflichten der Bewohner, wie Treppenhaus oder Flurfenster
  • Benutzung von Gemeinschaftsräumen, wie Waschküchen und Trockenräumen
  • Abstellen von Fahrrädern oder Kinderwagen

In Deutschland gehört die Formulierung einer Hausordnung laut Wohnungseigentumsgesetz (WoEiG) zur ordnungsgemässen Verwaltung eines Mehrparteienhauses.

Damit ein Verwalter für die Einhaltung der Hausordnung sorgen kann, muss diese allen Bewohnern vorliegen. Daher ist eine bestehende Hausordnung meistens Bestandteil von Teilungserklärung oder Mietvertrag.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Sonderumlage

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Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Teilungserklärung

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Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


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Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

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§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

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§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Verwalter

 Verwalter: 

Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Verwalter

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Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)

 Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG): 

Verwirrenderweise wird die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oft mit der selben Abkürzung benannt wie das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit "WEG". Da alles schon kompliziert genug ist, verzichten wir hier auf Abkürzungen.

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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