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Bauplanung

 Bauplanung: 

Viele unserer Kunden kaufen zum ersten Mal eine Immobilie. Da ist es nur allzu verständlich, wenn einem der Kopf zu platzen scheint bei all den juristischen, finanziellen und abwicklungstechnischen Details.

Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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AbgeschlossenheitArchitektAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassung

Bauplanung

 Bauplanung: 

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Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

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Bauplanung

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Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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AbgeschlossenheitBauplanungGemeinschaftseigentumGrundbuch

Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Investitionsrückstau

 Investitionsrückstau: 

Von einem Investitionsrückstau spricht man allgemein dann, wenn dringend notwendige Investitionen nicht getätigt werden, sich diese also aufstauen.

Speziell bei Immobilien kann es hierfür verschiedene Gründe geben: Es kann sein, dass z.B. nicht in Reparatur- oder Sanierungsarbeiten investiert wird, weil es einer Wohnungseigentümer Gemeinschaft an den benötigten finanziellen Mitteln fehlt. Es ist aber auch möglich, dass ein Investitionsrückstau bewusst herbei geführt oder in Kauf genommen wird, weil sich die bisherigen Eigentümer möglichst gewinnbringend von ihren Immobilien trennen möchten.

Informieren Sie sich bitte gründlich, bevor Sie sich für den Kauf einer Immobilie entschliessen, damit Sie keinem Investitionsrückstau zum Opfer fallen, der sie dann teuer zu stehen kommt.

Wenn Sie sich für eine von der TARSAP angebotene Immobilie entscheiden, erhalten Sie alle detaillierten Informationen zum Objekt - auch über bereits ausgeführte Sanierungsmassnahmen - selbstverständlich mit den Unterlagen zu Ihrer Immobilie.

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Investitionsrückstau

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Speziell bei Immobilien kann es hierfür verschiedene Gründe geben: Es kann sein, dass z.B. nicht in Reparatur- oder Sanierungsarbeiten investiert wird, weil es einer Wohnungseigentümer Gemeinschaft an den benötigten finanziellen Mitteln fehlt. Es ist aber auch möglich, dass ein Investitionsrückstau bewusst herbei geführt oder in Kauf genommen wird, weil sich die bisherigen Eigentümer möglichst gewinnbringend von ihren Immobilien trennen möchten.

Informieren Sie sich bitte gründlich, bevor Sie sich für den Kauf einer Immobilie entschliessen, damit Sie keinem Investitionsrückstau zum Opfer fallen, der sie dann teuer zu stehen kommt.

Wenn Sie sich für eine von der TARSAP angebotene Immobilie entscheiden, erhalten Sie alle detaillierten Informationen zum Objekt - auch über bereits ausgeführte Sanierungsmassnahmen - selbstverständlich mit den Unterlagen zu Ihrer Immobilie.

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Investitionsrückstau

 Investitionsrückstau: 

Von einem Investitionsrückstau spricht man allgemein dann, wenn dringend notwendige Investitionen nicht getätigt werden, sich diese also aufstauen.

Speziell bei Immobilien kann es hierfür verschiedene Gründe geben: Es kann sein, dass z.B. nicht in Reparatur- oder Sanierungsarbeiten investiert wird, weil es einer Wohnungseigentümer Gemeinschaft an den benötigten finanziellen Mitteln fehlt. Es ist aber auch möglich, dass ein Investitionsrückstau bewusst herbei geführt oder in Kauf genommen wird, weil sich die bisherigen Eigentümer möglichst gewinnbringend von ihren Immobilien trennen möchten.

Informieren Sie sich bitte gründlich, bevor Sie sich für den Kauf einer Immobilie entschliessen, damit Sie keinem Investitionsrückstau zum Opfer fallen, der sie dann teuer zu stehen kommt.

Wenn Sie sich für eine von der TARSAP angebotene Immobilie entscheiden, erhalten Sie alle detaillierten Informationen zum Objekt - auch über bereits ausgeführte Sanierungsmassnahmen - selbstverständlich mit den Unterlagen zu Ihrer Immobilie.

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BauplanungEigentümer VersammlungKaufpreisObjektbetreuung

Kaufpreis

 Kaufpreis: 

Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden - und der Preis stimmt auch!

Sind Sie sich ganz sicher? Haben Sie denn auch an die sog. Kaufnebenkosten gedacht?

Nur seriöse Anbieter informieren Sie darüber, welche Kosten beim Immobilienkauf insgesamt auf Sie zukommen. Diese Information ist nicht nur für Sie persönlich und ihre zukünftige wirtschaftliche Situation wichtig, sondern auch für Ihre Gespräche über mögliche Finanzierungen.

Aktuell setzt sich der Kaufpreis einer Immobilie zusammen aus:

  • Dem eigentlichen Kaufpreis für das Objekt,
  • Etwa 2% des Kaufpreises für Notar-, Grundbuch- und Gerichtskosten,
  • 3,5% des Kaufpreises für Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie bei einem Immobilienmakler kaufen, kommen zu diesen Kosten noch bis zu 8% des Kaufpreises als Courtage hinzu. Kunden der TARSAP zahlen keine Maklercourtage!

Die Kaufnebenkosten fallen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages an. Alle Zahlungsmodalitäten und Details zum Eigentümerwechsel werden im Kaufvertrag festgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für den Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie sollten Sie immer damit rechnen, dass unvorhersehbare Kosten auf Sie als Teil der Wohnungseigentümer Gemeinschaft zukommen können. Bei diesen Immobilien empfiehlt es sich, im Bedarfsfall über eine finanzielle Reserve von etwa 10% des Kaufpreises verfügen zu können.

Und natürlich sollten Sie auch an finanzielle Mittel für Ihre Renovierungsmassnahmen, die neue Traumküche und die grosse Badewanne denken…

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AuflassungAuflassungsvormerkungBauplanungEigentümer Versammlung

Kaufpreis

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Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden - und der Preis stimmt auch!

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Aktuell setzt sich der Kaufpreis einer Immobilie zusammen aus:

  • Dem eigentlichen Kaufpreis für das Objekt,
  • Etwa 2% des Kaufpreises für Notar-, Grundbuch- und Gerichtskosten,
  • 3,5% des Kaufpreises für Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie bei einem Immobilienmakler kaufen, kommen zu diesen Kosten noch bis zu 8% des Kaufpreises als Courtage hinzu. Kunden der TARSAP zahlen keine Maklercourtage!

Die Kaufnebenkosten fallen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages an. Alle Zahlungsmodalitäten und Details zum Eigentümerwechsel werden im Kaufvertrag festgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für den Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie sollten Sie immer damit rechnen, dass unvorhersehbare Kosten auf Sie als Teil der Wohnungseigentümer Gemeinschaft zukommen können. Bei diesen Immobilien empfiehlt es sich, im Bedarfsfall über eine finanzielle Reserve von etwa 10% des Kaufpreises verfügen zu können.

Und natürlich sollten Sie auch an finanzielle Mittel für Ihre Renovierungsmassnahmen, die neue Traumküche und die grosse Badewanne denken…

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Kaufpreis

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Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden - und der Preis stimmt auch!

Sind Sie sich ganz sicher? Haben Sie denn auch an die sog. Kaufnebenkosten gedacht?

Nur seriöse Anbieter informieren Sie darüber, welche Kosten beim Immobilienkauf insgesamt auf Sie zukommen. Diese Information ist nicht nur für Sie persönlich und ihre zukünftige wirtschaftliche Situation wichtig, sondern auch für Ihre Gespräche über mögliche Finanzierungen.

Aktuell setzt sich der Kaufpreis einer Immobilie zusammen aus:

  • Dem eigentlichen Kaufpreis für das Objekt,
  • Etwa 2% des Kaufpreises für Notar-, Grundbuch- und Gerichtskosten,
  • 3,5% des Kaufpreises für Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie bei einem Immobilienmakler kaufen, kommen zu diesen Kosten noch bis zu 8% des Kaufpreises als Courtage hinzu. Kunden der TARSAP zahlen keine Maklercourtage!

Die Kaufnebenkosten fallen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages an. Alle Zahlungsmodalitäten und Details zum Eigentümerwechsel werden im Kaufvertrag festgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für den Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie sollten Sie immer damit rechnen, dass unvorhersehbare Kosten auf Sie als Teil der Wohnungseigentümer Gemeinschaft zukommen können. Bei diesen Immobilien empfiehlt es sich, im Bedarfsfall über eine finanzielle Reserve von etwa 10% des Kaufpreises verfügen zu können.

Und natürlich sollten Sie auch an finanzielle Mittel für Ihre Renovierungsmassnahmen, die neue Traumküche und die grosse Badewanne denken…

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Objektbetreuung

 Objektbetreuung: 

Auch nach dem Kauf halten wir unser Versprechen und stehen Ihnen weiter mit Rat und Tat zur Seite:

Haus- und Bewohner-Betreuung

Wenn die Wohnungseigentümer Gemeinschaft es wünscht, bieten wir einen kompletten Hausmeister-Service an, dessen detaillierten Inhalte und Umfang dann vertraglich vereinbart werden.

Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

Kommen Sie dann ruhig mit Ihren Fragen im Vorfeld zu uns, wir erklären Ihnen gerne alles.

Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Objektbetreuung

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Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

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Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

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Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

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Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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