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 Grundbuch: 

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Grundbuch

Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

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Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

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Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

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Zweite Abteilung

Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

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Dritte Abteilung

Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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