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 Grundbucheintrag: 

Was im Grundbuch steht ist rechtskräftig. Ein Immobilienkäufer gilt also erst als Eigentümer, wenn der entsprechende Grundbucheintrag erfolgt ist. Wird heute ein Kaufvertrag über eine Immobilie beurkundet, wird der Eigentumswechsel erst viel später durch den Grundbucheintrag wirksam.

Daher ist die sog. Vormerkung ein wichtiges grundbuchliches Instrument: Eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung bewirkt nämlich, dass eine vereinbarte zukünftige Rechtsänderung nicht mehr vereitelt werden kann.

Grundbucheinträge müssen ebenso beantragt werden wie ihre spätere Löschung. Alle Anträge werden vom Grundbuchamt geprüft und ggf. ausgeführt.

So besteht die TARSAP bei der Beurkundung von Kaufverträgen für ihre Immobilien immer auf die Auflassungsvormerkung, um dem Käufer grösstmögliche Sicherheit zu garantieren.

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