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 Grundschuld: 

Die Grundschuld gehört zusammen mit Hypotheken und Rentenschulden zu dem juristischen Oberbegriff "Grundpfandrechte", die in Abteilung III des Grundbuches eingetragen werden.

Grundpfandrechte sind Sicherheiten für finanzielle Verpflichtungen, die der Grundstückseigentümer gegenüber den dort eingetragenen Gläubigern eingegangen ist.
Hat ein Eigentümer für den Immobilienkauf z.B. einen Darlehensvertrag abgeschlossen, so wird im Grundbuch sowohl das beliehene Kreditinstitut als Gläubiger als auch die entsprechende Grundschuld (der Darlehensbetrag)eingetragen. Damit haftet die Immobilie also mit ihrem Bestand für die bezifferte finanzielle Forderung und dient als Pfand für die Rückzahlung. Sobald das Darlehen zurück gezahlt wurde, wird die Grundschuld gelöscht.

Hierfür erstellt der eingetragene Gläubiger eine sog. Löschungsbewilligung, die dann vom Eigentümer beim Grundbuchamt vorgelegt werden kann. Die Löschung des Grundschuldeintrages erfolgt dann auf Antragstellung des Eigentümers.

Wird das Darlehen nicht ordnungsgemäss zurück gezahlt, kann der Gläubiger aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betreiben und diese zwangsversteigern lassen.

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