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 Auflassungsvormerkung: 

Viele Käufer wird der Zahlungsvorgang beim Immobilien- oder Grundstückskauf verwundern: Sie müssen nämlich Kaufpreis und Kaufnebenkosten bezahlen, bevor sie amtlich als Eigentümer gelten.

Denn erst mit der Eintragung ins Grundbuch, der Auflassung und dem Kaufvertrag ist der eigentliche Eigentumsübertragung abgeschlossen und damit der dingliche Eigentümerwechsel verbrieft.

Der Grundbucheintrag des neuen Besitzers dauert erfahrungsgemäss länger als die Einlösung des Kaufvertrages. Und in dieser Zeit kann einiges passieren.

Die vom Notar eingetragene Auflassungsvormerkung stellt für den Käufer eine preisgünstige Garantie dafür dar, dass er die gekaufte Immobilie auf jeden Fall in dem vor dem Kauf besichtigten Zustand erhält.

Und das ist keine Selbstverständlichkeit - stellen Sie sich nur mal folgende Beispiele vor:

  • Der Verkäufer geht pleite - nur eine Auflassungsvormerkung verhindert die Pfändung der Immobilie.
  • Der Verkäufer veräußert "Ihre" Immobilie nochmals anderweitig - nur eine Auflassungsvormerkung stellt die Besitzverhältnisse in Ihrem Sinne klar.
  • Der Verkäufer verändert einen für Sie entscheidenden Kaufgrund
  • Sie können vom Kauf zurück treten.
  • Der ehemalige Besitzer nimmt noch schnell eine Hypothek auf die Immobilie auf - die Auflassungsvormerkung bewahrt Sie als neuen Eigentümer davor, diese Hypothek abtragen zu müssen.

Sobald der Kaufpreises bezahlt ist wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht und gleichzeitig der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen.

Eine Auflassungsvormerkung macht natürlich nur dann Sinn, wenn der Kaufpreis erst nach deren Eintrag gezahlt wird.

Aber: Eine Auflassungsvormerkung gilt nicht als sofortiger Kauf einer Immobilie. Sie sichert lediglich den Anspruch des Käufers an einer Immobilie oder einem Grundstück.

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