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 Kaufvertrag: 

Mit ihrem einzigartigen interaktiven Kaufvertrag führt die TARSAP Sie sicher durch den juristischen Dschungel eines Immobilienkaufs! Damit Sie Struktur und Inhalte eines Kaufvertrages besser verstehen, haben wir den einzelnen Abschnitten verständlich formulierte Erklärungstexte zugeordnet.

Lassen Sie sich also bitte nicht vom "Juristendeutsch" eines Immobilien-Kaufvertrages verunsichern – die TARSAP steht Ihnen auch hier helfend zur Seite. Aber natürlich sollten Sie auf jeden Fall einen Immobilien-Fachanwalt konsultieren, wenn es um die individuelle Ausarbeitung des Kaufvertrages für Ihre Immobilie geht.

ETW XX Urkundenrolle Nr. XX/200XX
Die Urkunde (Urschrift) ist einseitig beschrieben

V e r h a n d e l t

zu Berlin

am XX.XX.XXXX

Vor der unterzeichnenden Notarin

Notarin Mustermann

Musterstrasse 145, 10435 Berlin

erschien(en) heute -ausgewiesen durch gültiges Personaldokument:

1. Herr Mustermann,

geb. am 12.02.1966,

geschäftsansässig: Musterstrasse 199, 12047 Berlin,

2. Herr

geb. am

wohnhaft:

3. Frau

geboren am

wohnhaft:

Die Erschienenen wiesen sich aus durch die Vorlage ihrer mit Lichtbild versehenen Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland, welche mit Einverständnis der Beteiligten kopiert und zur Handakte der Notarin genommen wurden.

Die Vorbefassungsfrage gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes wurde verneint.

Der Erschienene zu 1. erklärte vorab:

Ich gebe meine nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen ab, sondern als Geschäftsführer der TARSAP Immobilienberatung Berlin-Brandenburg GmbH.

Die amtierende Notarin bestätigt aufgrund Einsicht in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg am heutigen Tage, dass dort zu HR B 104711 die TARSAP Immobilienberatung Berlin-Brandenburg GmbH und der Erschienene zu 1. als deren alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer eingetragen ist.

Nunmehr baten die Erschienenen um die Beurkundung des nachstehenden

 

1. Teil - Vertragspartner

Wer schliesst mit wem den Vertrag?
Der Gesetzgeber schreibt für Kaufverträge ganz klar bestimmte Inhalte und Formalien vor. Eröffnet wird der Kaufvertrag mit der Auflistung aller formellen und persönlichen Angaben der Vertragspartner, die zum Zeitpunkt der Beurkundung am Tisch sitzen – oder der Personen die in Vertretung da sind.

Wohnungseigentumskaufvertrag

§ 1
Kaufgegenstand/Verkauf
1.

Die von dem Erschienenen zu 1. Vertretene – nachstehend "Verkäufer" genannt - ist Eigentümer aufgrund Zuschlagbeschlusses des nachstehend näher beschriebenen Wohnungseigentums, folgend - als "Kaufgegenstand" bezeichnet ‑. Die Umschreibung des Eigentums ist derzeitig grundbuchmäßig noch nicht vollzogen. Die Notarin belehrte über die Bedeutung, die mit der ausstehenden Eigentumsumschreibung des Verkäufers verbunden ist. Diese wünschten dennoch die sofortige Beurkundung.

2. Teil - Kaufgegenstand
Was wird wie verkauft?
§1 Versicherung, dass Verkäufer auch Eigentümer der Immobilie ist und diese verkaufen darf.

Da die Immobilie aus einer Zwangsversteigerung erstanden wurde, sind Grundbucheinträge zu Grundpfandrechten noch nicht gelöscht.

Der Kaufgegenstand ist im Wohnungsgrundbuch ausgewiesen wie folgt:
/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gebäude- und Freifläche, belegen in Warthestraße 58, 12051 Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an der im gelegenen Wohnung nebst bestehend aus den Räumen, die im Aufteilungsplan mit verzeichnet sind, mit einer Wohnfläche von m², verzeichnet im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lichtenberg von Neukölln Blatt .

Verkäufer verkauft hiermit den Kaufgegenstand an die Erschienenen zu 2. und 3. – nachstehend "Käufer" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt - je zur ideellen Hälfte.

Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.

Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters.

2. Teil - Kaufgegenstand
Was wird wie verkauft?

§1 Versicherung, dass Verkäufer auch Eigentümer der Immobilie ist und diese verkaufen darf.

Da die Immobilie aus einer Zwangsversteigerung erstanden wurde, sind Grundbucheinträge zu Grundpfandrechten noch nicht gelöscht.


Beschreibung des Kaufgegenstandes, inkl. Sonder- und Teileigentum sowie Bezifferung der entsprechenden Miteigentumsanteile. Gleichzeitig wird Bezug zur Teilungserklärung, Abgeschlossenheit und zum Grundbuch hergestellt.


2.

Der Verkäufer erklärt, dass am 14.09.2010 eine Sonderumlage beschlossen wurde, deren Ausgleich von Verkäufer übernommen wird. Verkäufer stellt Käufer im Innenverhältnis von dieser Forderung frei.

Verkäufer wird einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend bewirken, dass eine Modernisierung / Sanierung des Gemeinschaftseigentums beschlossen wird entsprechend dem Modernisierungs- / Sanierungsplan, der als Anlage beigefügt wird. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich die Qualität der auszuführenden Modernisierungs- / Sanierungsarbeiten an dem Niveau der in der beigefügten Anlage aufgeführten Preise orientiert. Die Anlage wurde zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben.

Bezüglich der bevorstehenden Modernisierungs- / am Gemeinschaftseigentum gemäß der Modernisierungs- / Sanierungsplanung verpflichtet sich der Verkäufer, aus dem Kaufpreis dieses Vertrages eine Sonderumlage gemäß den in § 4 näher bezeichneten Bedingungen zu bilden.

Darüber hinausgehende Erfordernisse gehen zu Lasten des Verkäufers, der sich verpflichtet eine etwaige Differenz zwischen der von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließenden Sonderumlage und den tatsächlich anfallenden Kosten auszugleichen. Verkäufer verpflichtet sich und beauftragt die amtierende Notarin bereits am heutigen Tage, einen Sicherungsbetrag in Höhe von 25% des auf diesen Kaufgegenstand entfallenden Anteils der Sonderumlage aus dem Kaufpreis bei Auszahlungsreife zu entnehmen und auf ein von der Notarin einzurichtendes Notaranderkonto "TARSAP / Sicherungshinterlegung" zu hinterlegen.

Übereinstimmend weisen die Parteien die amtierende Notarin an, dass ein eventuell verbleibender Restbetrag der Sicherungshinterlegung nach Vorlage einer Bestätigung des bauleitenden Architekten und des Verwalter, dass die Modernisierungsmaßnahmen abgenommen und vollständig bezahlt sind, an Verkäufer auszugekehren ist.

Das TARSAP-Konzept
Die TARSAP garantiert die Schuldenfreiheit der Immobilie.


Hier garantiert die TARSAP die Sanierung des Gemeinschaftseigentums laut anhängendem Sanierungsplan.


Die TARSAP versichert, dass ein vereinbarter Teil des Kaufpreises als Sonderumlage für die Sanierungsarbeiten laut Sanierungsplan.


Werden die im Sanierungsplan gelisteten Arbeiten teurer als kalkuliert, übernimmt die TARSAP diese Mehrkosten. Dies sichert sie bereits heute durch Zahlung von 25% der aufgeführten Kosten auf ein separates Notaranderkonto ab.


Trotz aller Garantien - ein gewisses Restrisiko bleibt. Aber: Selbst bei einem angenommenen zusätzlich Gesamtschaden von z.B. 100.000 € liegt der Anteil eines Eigentümers von 25.000/1.000stel Miteigentumsanteilen nur bei 2.500 €.


Jeder Käufer sollte einen Spielraum von 2.500 € haben, sonst sollte man NIE eine Immobilie kaufen.


§ 2
Kaufpreis
Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt

€ .XXX,XX

(in Worten: Euro )

Ein erster Teilkaufpreis in Höhe von 10 % des Kaufpreises wurde von Käufer an Verkäufer vor Beurkundung gezahlt. Die Parteien wünschten diese Verfahrensweise, da ein sofortiger Nutzen-/Lastenwechsel bzgl. des Bezugs des Kaufgegenstandes gewünscht wird. Verkäufer quittiert den Erhalt des Teilkaufpreises mit Unterzeichnung dieser Urkunde. Die amtierende Notarin belehrte über die Risiken der beiderseitigen ungesicherten Vorleistungen.

Der Restkaufpreis ist bis zum X.X.20XX auf ein von der amtierenden Notarin noch einzurichtendes Notaranderkonto zu hinterlegen.

Damit ist der Kaufpreis vollständig belegt.

§2
Gegen eine geringe Anzahlung als Sicherheit hat die TARSAP bereits die Schlüsselübergabe mit dem Käufer vollzogen, damit er sofort mit seinen Planungen beginnen kann. In der Immobilienbranche ist diese Form von Nutzen-/Lastenwechsel eine absolute Besonderheit.


Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Gerät der Käufer mit den vorvereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist für den rückständigen Betrag der gesetzliche Verzugszins gem. § 288 BGB zu zahlen. Dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte (Verträge zwischen zwei Unternehmern 8 Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 BGB. Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die jeweiligen Änderungen sind dem Bundesanzeiger zu entnehmen.

Wegen des zu zahlenden Restkaufpreises von € XX,XX nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Zinsen p.a. ab Fälligkeit, aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes wird hier der angenommen, unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dieser Urkunde, und zwar unterwerfen sich mehrere Käufer als Gesamtschuldner.

Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der in dieser Urkunde vereinbarten Zahlungsfrist Verzug eintritt, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen ist nicht ausgeschlossen.

Käufer ermächtigt die Notarin, dem Verkäufer jederzeit auf dessen Verlangen ohne Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde auf Kosten des Käufers zu erteilen.

Die Beteiligten werden eingehend über die Bedeutung der vorstehenden Unterwerfungserklärungen belehrt und darüber, dass mit der Erteilung und der Verwendung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Beweislast umgekehrt werden kann. Dies soll hiermit jedoch nicht als vereinbart gelten.

Mehrere Käufer haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

3
Die sog. Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist ein vom Gesetzgeber vorgeschriebener Vertragsbestandteil, der in allen mit Zahlungsverpflichtungen verbundenen Verträgen zu finden ist, z.B. auch in Mobilfunkverträgen.

Mit dieser Klausel ist der eigentliche Kaufvertrag vollständig.


§ 4
Auszahlungsanweisung
Die amtierende Notarin wird unwiderruflich angewiesen, den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises einschließlich aufgelaufener Zinsen abzüglich Bankspesen an Verkäufer auszuzahlen, wie folgt:

Einen gemäß der hiesigen Miteigentumsanteile anteiligen Betrag der von der Eigentümergemeinschaft zu beschließenden Sonderumlage für Modernisierungs- / Sanierungsarbeiten (Anlage) auf ein von der beurkundenden Notarin zu führendes Notaranderkonto zugunsten der WEG, den Sicherungsbetrag in Höhe von 25% des auf diesen Kaufgegenstand entfallenden Anteils der Sonderumlage auf ein von der beurkundenden Notarin zu führendes Notaranderkonto zugunsten des Verkäufers (§ 1 Ziff. 2)

3. den Restbetrag an den Verkäufer auf ein noch schriftlich zu benennendes Konto sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a. die Eintragung einer g zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung für den Käufer im Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung für den Käufer im Grundbuch ist erfolgt oder die Eintragung ist sichergestellt;

b. das Grundbuch ist frei von Belastungen, die von Käufer nicht übernommen worden sind oder entsprechende Löschungsunterlagen liegen vor;

c. die Verwalterzustimmung liegt vor,

d. die Voraussetzungen zur Stellung des Antrages auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch durch die amtierenden Notarin ist gegeben mit Ausnahme des Vorliegens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;

e. die Treuhandauflagen von Kreditinstituten, die den Kaufpreis oder Teile davon finanzieren, sind erfüllt bzw. wird deren Erfüllung gewährleistet; diese Auflagen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages stehen.

f. die Eigentumsumschreibung auf die Verkäuferseite ist erfolgt oder sichergestellt.

Die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen ist sichergestellt bzw. gewährleistet, wenn nach den gestellten Anträgen und vorliegenden Urkunden keine Eintragungshindernisse erkennbar sind.

Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass von dieser Hinterlegungsanweisung abweichende Weisungen nur einvernehmlich erteilt werden können.

Hinterlegungen von Kreditinstituten gelten nur dann als vertragsgerecht, wenn die Treuhandauflagen mit diesem Vertrag in Übereinstimmung stehen und allein mit grundbuchrechtlichen Mitteln erfüllt werden können.

§4
Hier wird detailliert beschrieben, wohin die Notarin die Gelder fließen lassen soll.

Bei Kaufverträgen mit der TARSAP sind dies meistens zwei separate Notaranderkonten und ihr eigenes Geschäftskonto.

Diese Auflistung beschreibt genau, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen damit die Notarin die jeweiligen Geldbeträge überweisen darf.


§ 5
Belastungsvollmacht
Um Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben erteilt Verkäufer Käufer schon jetzt

V o l l m a c h t

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den verkauften Grundbesitz bereits vor Eigentumsumschreibung in notarieller Urkunde der amtierenden Notarin mit einem oder mehreren Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst bis zu 20 % Zinsen jährlich und bis zu 10 % einmaliger Nebenleistung, welche verzinslich ab dem Tage der Bestellung der vorrangigen Grundpfandrechte sind, einschließlich dinglicher Vollstreckungsunterwerfung zu belasten und deren Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.

Die Vertragsparteien weisen die Notarin bzw. die Kreditinstitute unwiderruflich an, die Finanzierungsbeträge bis zur Höhe des Kaufpreises nur auf das von der amtierenden Notarin einzurichtende Notaranderkonto zu überweisen und die hinterlegten Beträge nur zur Durchführung dieses Vertrages bzw. zur Ablösung der eingetragenen Grundpfandrechte zu verwenden.

Diese Vollmacht gilt daher nur zum Gebrauch vor der amtierenden Notarin.

Käufer verpflichtet sich, Verkäufer von allen Verpflichtungen aus den gegebenenfalls von ihm zu bestellenden Grundpfandrechten zu befreien und sämtliche Kosten der Grundpfandrechtsbestellungen zu tragen.

Die Haftung des Verkäufers für diese Darlehen beschränkt sich auf den verkauften Grundbesitz. Schuldrechtliche Verpflichtungen werden vom Verkäufer nicht übernommen.

Die Grundpfandrechte sollen den Rang vor der zugunsten des Käufers einzutragenden Eigentumsverschaffungsvormerkung erhalten.

Grundbuchanträge aufgrund der Belastungsvollmacht dürfen erst gestellt werden, wenn der Kaufpreis gezahlt ist.

Ein Widerruf dieser Vollmacht ist ausschließlich der beurkundenden Notarin gegenüber schriftlich zu erklären. Die beurkundende Notarin wird insoweit vom Käufer zur Entgegennahme des Widerrufs ermächtigt Die Vollmachtgeber ermächtigen die amtierende Notarin, für sie Feststellungen über den Fortbestand der Vollmacht zu treffen.

3. Teil - Abwicklung
Was ist erlaubt und wer haftet?
§5

Der Verkäufer erlaubt dem Käufer, die Immobilie als Sicherheit für ein Darlehen anzugeben. Für alle dadurch entstehenden Kosten kommt der Käufer auf.


§ 6
Haftung für Rechtsmängel
1.

Bezüglich der Haftung für Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Die Notarin hat die Grundakten nicht eingesehen. Sie belehrte die Parteien über die damit verbundenen Risiken. Diese wünschten dennoch die sofortige Beurkundung.

Gemäß dem Zuschlagsbeschluss wird das Eigentum an dem Kaufgegenstand in Abteilung II und III lastenfrei auf die Verkäuferin im Grundbuch umgeschrieben.

Belastungen in Abteilung II und Abteilung III werden von Käufer nicht übernommen.

3.

Käufer erhält somit das Eigentum an dem Grundbesitz frei von Belastungen in Abteilung II und III des Wohnungsgrundbuches, mit Ausnahme solcher Belastungen, die er selbst aufgrund der ihm erteilten Belastungsvollmacht bestellen wird.

Vorsorglich wird die beurkundende Notarin beauftragt und seitens des Verkäufers bevollmächtigt, die Löschung eventuell eingetragener Belastungen auf Kosten des Verkäufers herbeizuführen. Sie ist auch bevollmächtigt, den für die Löschung zur Verfügung zu stellenden Betrag aus dem eingehenden Kaufpreis zu entnehmen. Der Verkäufer beantragt hiermit die Löschung eventueller Lasten in Abteilung II und III im Wohnungsgrundbuch.

§6
Weil die TARSAP die Immobilie aus einer Zwangsversteigerung erworben hat, sind die Grundbucheintragungen nicht aktuell.

Daher wird hier dem Käufer nochmals versichert, dass er die Immobilie im schuldenfreien Zustand kauft.


§ 7
Haftung für Sachmängel
1.

Der Käufer hat das Vertragsobjekt besichtigt. Es wird verkauft im gegenwärtigen, altersbedingten Zustand. Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Unberührt bleibt jedoch die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von der Verkäuferseite zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Der Pflichtverletzung der Verkäuferseite steht die seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Eine Haftung für Größe, Güte und Beschaffenheit, für offene und versteckte Mängel übernimmt der Verkäufer nicht.

2.

Verkäufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass zum Übergabetermin keine Rückstände an öffentlichen oder sonstigen Lasten, insbesondere auch keine Rückstände an Wohngeld, bestehen, für die Käufer in Anspruch genommen werden könnte.

Vorsorglich stellt Verkäufer hiermit Käufer von allen etwaig bestehenden Rückständen an Wohngeld gegenüber den durch den Verwalter vertretenen anderen Wohnungseigentümern im Innenverhältnis frei und verpflichtet sich, Käufer auf erstes Anfordern unverzüglich den zur Zahlung etwaiger Wohngeldrückstände erforderlichen Betrag auf ein von Käufer anzugebendes Konto zur Verfügung zu stellen.

3.

Verkäufer versichert, dass ihm vom Vorhandensein von Schwamm, Holzbock, tierischen und pflanzlichen Schädlingen einschließlich Insektenbefall oder anderen verborgenen Mängeln nichts bekannt ist.

4.

Wohnungspapiere und sonstige den Grundbesitz betreffende Unterlagen werden spätestens zum Übergabezeitpunkt an Käufer übergeben. Die Protokolle der erfolgten Wohnungseigentümerversammlungen wurden, soweit vom Käufer gewünscht, diesem vor Abschluss dieses Kaufvertrages übergeben.

§7
Die TARSAP sichert dem Käufer schriftlich zu, dass sie ihn über alle bekannten Mängel an der Immobilie informiert und ihm alle vorhandenen Unterlagen übergeben hat.


§ 8
Übergabe
1.

Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt am heutigen Tage.

Vom Tage der Übergabe an gehen Gefahr, Nutzungen, Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben sowie sonstige Verpflichtungen, wie z.B. Verkehrssicherungspflichten, auf die Käuferseite über. Von dem Übergang ausgenommen sind jedoch weitere Leistungen für abzulösende Grundpfandrechte. Der Käufer benennt dem Verwalter seine Daten, die zum Einzug der Wohngelder bzw. eventuellen Zahlungen von Mietgeldern benötigt werden, wie folgt:

Bank: BLZ: Konto-Nr.

2.

Der Kaufgegenstand ist nicht vermietet.

3.

Verkäufer bevollmächtigt den Käufer zur Ausübung aller Rechte und Pflichten im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung, als wäre Käufer schon eingetragener Eigentümer, insbesondere bevollmächtigt Verkäufer den Käufer zur Stimmrechtsausübung. Verkäufer verpflichtet sich vorsorglich, dass Stimmrecht nur gemäß der Weisung des Käufers in der Eigentümerversammlung auszuüben.

Bereits am heutigen Tage weist der Käufer den Verkäufer an – und übernimmt auch persönlich die Verpflichtung – das Stimmrecht auszuüben, wie folgt:

Beschluss der Sonderumlage gemäß Modernisierungs-

Sanierungsplan -stimmen mit ja-

Beschluss zum Ausbau des Dachgeschosses und

Umwandlung in Wohnungseigentum -stimmen mit ja-

Die Verpflichtung zur Stimmrechtsausübung erlischt für Käufer erst mit Beschlussfassung. Käufer verpflichtet sich, diese Stimmrechtsausübungs-verpflichtung jedem eventuellen Rechtsnachfolger bis zum Zeitpunkt der Erledigung durch Beschlussfassung aufzuerlegen und diesen Rechtsnachfolger ebenfalls zur Weitergabe zu verpflichten.

4. Teil - Übergabe, Eintragungen und Pflichten
Wer veranlasst alles Notwendige?
Eigentümerwechsel durch Eintragung ins Grundbuch und Pflichten


§ 9
Vormerkung
1.

Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen, zugunsten des Käufers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung als Eigentümer in das in § 1 dieses Vertrages aufgeführte Grundbuch in dem dort bezeichneten Erwerbsverhältnis einzutragen.

2.

Zur Sicherung ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung darf nur die amtierende Notarin die Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt beantragen.

3.

Beide Vertragsparteien bewilligen und beantragen schon jetzt, diese Vormerkung zu löschen, sobald Käufer als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist und rangbeeinflussende Zwischeneintragungen nicht erfolgt und nicht beantragt sind.

§ 10
Außerordentliche Löschungsbewilligung
Käufer bewilligt schon jetzt die Löschung der zu seinen Gunsten zur Eintragung kommenden Auflassungsvormerkung und Verkäufer beantragt diese.

Von der Löschungserklärung darf nur die beurkundende Notarin Gebrauch machen und zwar nur,

sobald das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben ist und sofern keine weiteren Eintragungen beim Grundbuchamt erfolgt oder beantragt sind, die die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen

o d e r

sofern nach der Eintragung der Vormerkung die Käuferseite Zahlungen nicht fristgerecht erbringt, es sei denn, dass an die Verkäuferseite bereits Kaufpreiszahlungen geleistet und nicht zurückgezahlt worden sind,

o d e r

ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt und/oder die Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen.

§ 11
Auflassung
Nunmehr erklären die Beteiligten die

A u f l a s s u n g

wie folgt:

Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 dieser Urkunde beschriebenen Kaufgegenstand auf Käufer im dort angegebenen Erwerbsverhältnis übergeht. Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Zur Sicherung ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung darf nur die amtierende Notarin die Eintragung der Eigentumsänderung beim Grundbuchamt beantragen.

Die amtierende Notarin wird angewiesen, keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, bevor nicht der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist.

Die Vertragsparteien erklären, dass die Anträge auf Eintragung der Eigentumsvormerkung und der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nur durch die beurkundende Notarin gestellt werden dürfen.

Die Beteiligten verzichten bis zur Eigentumsumschreibung auf das Recht der eigenen Antragstellung.

§ 12
Wohngeld
Dem Käufer ist bekannt, dass an den Verwalter monatlich im voraus Wohngeld für Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zu zahlen sind.

Eine Verwalterzustimmung ist erforderlich. Die beurkundende Notarin wird beauftragt, dem Verwalter eine beglaubigte Kopie dieses Vertrages zu übersenden und die Verwalterzustimmung einzuholen.

Der Verwalter ist

TARSAP Hausverwaltungs GmbH

Das monatliche Wohngeld beträgt zur Zeit € ?? .

Käufer, mehrere Käufer als Gesamtschuldner, unterwirft sich wegen des Wohngeldes mindestens in der angegebenen Höhe, aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes wird als Beginn der ?? festgelegt, gegenüber der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.

Auf Antrag des Verwalters ist jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne dass die Fälligkeit der Forderung nachgewiesen werden muss.

Soweit eine Instandhaltungsrücklage und sonstige Rückstellungen gebildet sind, tritt die Verkäuferseite diese Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft an die Käuferseite ab, die die Abtretung annimmt, und zwar bei mehreren Parteien nach den veräußerten bzw. erworbenen Rechten oder Anteilen.

§ 13
Belehrung
1.

Die Notarin belehrte die Erschienenen:

a. dass das Eigentum erst mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf Käufer übergeht und dies neben der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Käufer nach Maßgabe dieses Vertrages zusätzlich erfordert, dass nach Zahlung der Grunderwerbsteuer die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom erteilt wird;

b. dass Verkäufer und Käufer unabhängig von den Regelungen dieses Vertrages für die durch ihn anfallenden Notariatskosten und Steuern kraft Gesetzes als Gesamtschuldner haften.

2.

Die Notarin belehrte die Erschienenen weiter über die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises oder sonstiger Gegenleistungen, insbesondere auch darüber, dass der hier geschlossene Kaufvertrag nichtig ist, sofern Gegenleistungen versprochen oder gewährt worden sind, welche in diesem Vertrag nicht beurkundet sind.

Die Beteiligten versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der beurkundeten Angaben.


§ 14
Durchführung
1.

Die Beteiligten beauftragen die amtierende Notarin, alle in den Bewilligungen vorgesehenen Eintragungen im Grundbuch herbeizuführen.

2.

Die Notarin wird ermächtigt und insoweit auch bevollmächtigt,

a. alle zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen zu beschaffen;

b. alle Erklärungen zur Durchführung dieses Vertrages abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge gegenüber dem Grundbuchamt und Behörden - auch geteilt oder beschränkt und unabhängig voneinander - zu stellen und zurückzunehmen und die Anträge soweit zu ändern oder zu ergänzen, dass etwaige Beanstandungen des Grundbuchamtes behoben werden.

3.

Die Vertragsparteien erteilen den Notariatsmitarbeiterinnen der amtierenden Notarin

Frasika Muster ,

Pete Muster,

- alle: Frankstraße 167, 10652 Berlin -

und zwar jeder für sich allein unter Ausschluss ihrer persönlichen Haftung und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit Wirkung über den Tod eines jeden Vollmachtgebers hinaus, V o l l m a c h t, alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung dieses Kaufvertrages erforderlich sind, insbesondere Ergänzungsverhandlungen zu diesem Vertrag aufgrund von Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes abzugeben, Eintragungen und Löschungen zu bewilligen sowie Anträge zu stellen und zurückzunehmen, auch hinsichtlich eingetragener oder einzutragender Belastungen sowie Identität und die Auflassung zu erklären und zu wiederholen und für die Vertragsbeteiligten entgegenzunehmen. Diese Erklärungen dürfen den materiellen Inhalt des Kaufvertrags nicht verändern.

Sie werden bevollmächtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen der dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht zu belasten, alle für die Bestellung und Eintragung der Grundpfandrechte erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben, die dingliche Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO zu erklären, und alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Bestellung und Eintragung der Grundpfandrechte erforderlich oder zweckmäßig sind. Sie dürfen gegenüber Banken und Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten für den Käufer auch persönliche Schuldverpflichtungserklärungen abgeben, insbesondere mit Wirkung für den Käufer die persönliche Mithaft für Grundschuldbeträge, Zinsen und Nebenleistungen übernehmen und den Käufer insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen sowie den zu bestellenden Grundpfandrechten den Vorrang vor der zugunsten des Käufers einzutragenden Eigentumserwerbsvormerkung verschaffen und Rangvorbehalte ausnutzen.

Von dieser Vollmacht darf nur zu Protokoll der amtierenden Notarin Gebrauch gemacht werden, die in eigener Verantwortung zu prüfen hat, dass die Erklärungen im Rahmen der hier erteilten Vollmacht abgegeben werden. Die erteilte Vollmacht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Ein Widerruf dieser Vollmacht ist ausschließlich der beurkundenden Notarin gegenüber schriftlich zu erklären. Die Vollmachtgeber ermächtigen die amtierende Notarin, für sie Feststellungen über den Fortbestand der Vollmacht zu treffen.

4.

Alle Unterlagen gelten mit Eingang bei der Notarin als allen Beteiligten zugegangen.

Die beurkundende Notarin wird unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Genehmigungen und rechts gestaltende Erklärungen entgegenzunehmen, den Beteiligten bekanntzugeben und die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen.

5.

Die Notarin wird unwiderruflich angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu stellen, wenn der gesamte Restkaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist.

5. Teil - Juristisches
Was ist erlaubt und wer haftet?
§14

Die Notarin wird mit der Durchführung aller weiteren Schritte zum Eigentümerwechsel beauftragt und erhält die notwendigen Vollmachten.


§ 15
Kosten und Steuern
Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung einschließlich der für die Geldverwahrung auf dem Notaranderkonto anfallenden Hebegebühren sowie Betreuungsgebühren trägt Käufer.

Hebegebühren trägt Käufer jedoch nur in der Höhe, wie sie durch einfache Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises an Verkäufer entstehen würden. Weitere Hebegebühren, insbesondere solche, die durch die Ablösung von Grundpfandrechten und/oder Ablösung anderweitiger Verbindlichkeiten des Verkäufers entstehen, trägt Verkäufer. Dieser trägt auch die Kosten, die durch Löschungen der in Abteilung II und III eventuell eingetragenen und nicht übernommenen Belastungen entstehen.

Solche Kosten, die in der Person der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter aus Anlass des Vertragsabschlusses oder bei der Vertragserfüllung entstehen (z.B. für Genehmigungserklärungen), trägt jede Vertragspartei selbst.

Die amtierende Notarin belehrte die Beteiligten darüber, dass die Vereinbarung über die Kostentragungspflicht zwischen ihnen nicht gegenüber der Notarin gilt, sondern Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Notargebühren haften.

Die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer. Die Grunderwerbsteuer in Höhe von € XX ist ebenfalls bis zur Fälligkeit des Kaufpreises auf das Notaranderkonto der Notarin zu hinterlegen. Die Notarin wird angewiesen, die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt auszuzahlen, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen dieses Vertrages erfüllt sind und ihr der Grunderwerbsteuerbescheid vorgelegt wird.

§15
Entstehende Kosten für die Durchführung des Kaufvertrages zahlt der Käufer.


§ 16
Rücktrittsrecht
Rücktrittsrechte wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 323 bis 326 BGB, mit Ausnahme der Nachfristsetzung. Die Parteien vereinbaren, dass der Verkäufer den Rücktritt ohne Nachfristsetzung für den Fall der nicht fristgerechten Kaufpreisbelegung ausüben darf.

§16
Der Verkäufer darf vom Vertrag zurück treten, wenn der Kaufpreis nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlt ist.


§ 17
Salvatorische Klausel
Sollte eine der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Übrigen eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.

§17
Veränderungen einzelner Vertragsbestandteile beeinflussen nicht die anderen Punkte.

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