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Auflassung:
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Die Erklärung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentümerwechsel von sog. Flurstücken, also von Immobilien und Grundstücken (§873 BGB), wird als Auflassung bezeichnet. Sie muss laut Gesetz bei zeitgleicher Anwesenheit aller Beteiligten vor einer zuständigen Stelle, in der Regel einem Notar, abgegeben werden.
Aber natürlich reicht eine Erklärung von ehemaligem und zukünftigem Immobilienbesitzer nicht, um einen rechtsgültigen Eigentümerwechsel zu vollziehen. Die sog. dingliche Übertragung einer Immobilien oder eines Grundstückes erfordert:
Die Auflassung muss nicht zwangsläufig Bestandteil des Kaufvertrages sein, sondern kann auch später erklärt werden. In der Praxis ist es aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis allerdings üblich, die Auflassung direkt in den Kaufvertrages zu integrieren.
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