Skip to main content

 Auflassung: 

Die Erklärung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentümerwechsel von sog. Flurstücken, also von Immobilien und Grundstücken (§873 BGB), wird als Auflassung bezeichnet. Sie muss laut Gesetz bei zeitgleicher Anwesenheit aller Beteiligten vor einer zuständigen Stelle, in der Regel einem Notar, abgegeben werden.

Aber natürlich reicht eine Erklärung von ehemaligem und zukünftigem Immobilienbesitzer nicht, um einen rechtsgültigen Eigentümerwechsel zu vollziehen. Die sog. dingliche Übertragung einer Immobilien oder eines Grundstückes erfordert:

  • ein sog. schuldrechtliches Grundgeschäft, also einen Vertrag über z.B. Kauf oder Schenkung
  • die Auflassung
  • den Grundbucheintrag der Rechtsänderung

Die Auflassung muss nicht zwangsläufig Bestandteil des Kaufvertrages sein, sondern kann auch später erklärt werden. In der Praxis ist es aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis allerdings üblich, die Auflassung direkt in den Kaufvertrages zu integrieren.

Ähnliche Artikel
× Progressive Web App | Add to Homescreen

Um diese Web-App auf Ihrem iPhone/iPad zu installieren, drücken Sie das Symbol. Progressive Web App | Share Button Und dann zum Startbildschirm hinzufügen.

× Web-App installieren
Mobile Phone
Offline – Keine Internetverbindung